S2 21 45 URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A _________ gegen Y _________, Beschwerdegegnerin (Kostenübernahme) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2021
Sachverhalt
A. Die am xxx 1981 geborene X _________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist bei der Y _________ (nachfolgend: Y _________) obligatorisch für Krankenpflege versichert (Dossier Y _________, act. 1 ff.). Aufgrund von Schmerzen im Unterkiefer und einem allgemeinen Krankheitsgefühl konsultierte die Beschwerdeführerin am 19. April 2012 die Zahnärztin B _________. Infolge des beschriebenen Krankheitsgefühls der Beschwer- deführerin verwies sie diese weiter an ihren Hausarzt Dr. C _________, welcher ihr An- tibiotika verschrieb. Die Beschwerden am Unterkiefer hielten an, weshalb die Beschwer- deführerin erneut die Zahnärztin B _________ aufsuchte. Diese führte am 23. April 2012 am Zahn 37 eine Wurzelbehandlung durch. Im Rahmen einer Nachkontrolle vom 30. April 2012 zeigte sich eine linguale Dehiszenz mit Austritt kleiner Knochenfragmente, weshalb der Alveolarfortsatz revidiert werden musste. Am 7. Mai 2012 erfolgte die Über- weisung an den Zahnarzt Dr. D _________. Die computertomographische Abklärung vom 16. Mai 2012 liess eine Osteomyelitis vermuten, weshalb die Beschwerdeführerin ans Inselspital Bern überwiesen wurde. Wegen der Persistenz der Schmerzen wurde dort am 8. Oktober 2012 der Zahn 37 extrahiert. Abgesehen von der definitiven Wurzelfüllung übernahm die Beschwerdegegnerin die ge- samten angelaufenen Kosten der Behandlung, wobei die Kostenübernahme der Be- handlung im Inselspital Bern aufgrund einer Krankheit nach Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG und die zahnärztlichen Behandlungen gestützt auf Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV erfolgten. Am 15. Oktober 2012 stellte Dr. E _________ den histopathologischen Bericht (a.a.O., act. 24) fertig. Die histopathologische Untersuchung zeigte vitales Knochengewebe ohne Nach- weis einer signifikanten akuten oder chronischen Entzündungsreaktion. Schlussfolgernd verneinte der Bericht den Nachweis einer akut eitrigen Osteomyelitis. B. Am 4. September 2018 deponierte der Zahnarzt Dr. F _________ einen Kostenvor- schlag für eine Implantatversorgung des Zahns 37. Mit Schreiben vom 18. September 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache ab (a.a.O. act. 19). Auf Ge- such vom 20. August 2019 hin, erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2021 eine abweisende Verfügung (a.a.O., act. 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2021 Einsprache (a.a.O., act. 27). C. Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (a.a.O., act. 27). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2021 bei der So-
- 3 - zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein. Sie bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 16. März 2021 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zur Kostenübernahme der Implantatversorgung regio 37 zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in G _________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Geset- zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Okto- ber 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und frist- gerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kosten der Im- plantatversorgung Wiederherstellungskosten darstellen und gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGE 125 V 16) unter Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV zu subsumieren seien. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin widersprüchli- ches Verhalten vor, indem diese die Ablehnung nun darauf stütze, es habe keine Oste- omyelitis vorgelegen, obwohl sie die zahnärztlichen Kosten infolge dieser Verdachtsdi- agnose ursprünglich übernommen habe.
E. 2.2 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]) haben die sozialen
- 4 - Krankenversicherungen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bestimmte Leistungen zu gewähren. Die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG werden nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen übernommen (Art. 24 KVG; BGE 129 V 167 S. 169 f. E. 3.1).
E. 2.2.1 Die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG umfassen einerseits solche, die der Diag- nose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung werden von der obligatorischen Kranken- kasse nur übernommen, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems, durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt o- der zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 KVG). Die Leistungen nach Art. 31 KVG sind vom Bundesrat näher zu bezeichnen. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung trägt dem Rechnung und führt die Pflichtleistungen für zahnärztliche Behandlungen abschliessend in den Art. 17-19a KLV auf (BGE 124 V 185 E. 4). Nach Art. 17 lit. c KLV erfolgt eine Kostenübernahme bei Erkrankungen des Kieferknochens, namentlich bei Tumoren, Osteopathien, Zysten oder einer Osteomyelitis des Kiefers. Eine Kostenübernahme bei einer Osteomyelitis umfasst die Kosten bis zur Wiederherstellung der Kaufunktion. Die Kostenübernahme bedingt, dass die Diagnose der Osteomyelitis überwiegend wahrscheinlich ist (Bundesgerichts- urteil K 74/05 vom 19. Mai 2006 E.3).
E. 2.2.2 Dem histopathologischen Bericht (a.a.O., act. 24) entnimmt sich folgende Diag- nose: «Vitales, fragmentiertes Knochengewebe mit diskreten An- und Umbauvorgängen, sowie fibrosiertes Bindegewebe mit diskreten chronischen Entzündungsinfiltraten. Kein Nachweis einer akuten eitrigen Osteomyelitis.» Die Beschwerdeführerin macht nicht gel- tend, diese Diagnose sei fehlerhaft. Der histopathologische Bericht weicht zwar von den eingangs gestellten Diagnosen ab, jedoch handelte es sich bei diesen lediglich um Ver- dachtsdiagnosen, welche gestützt auf die damaligen Befunde erfolgten. Durch die histo- pathologische Untersuchung konnten gesicherte Untersuchungsresultate gewonnen werden, welche eine abschliessende Diagnose erlaubten. Es besteht für das erken- nende Gericht kein Anlass, dem histopathologischen Bericht nicht zu folgen. Gestützt darauf ist die Diagnose einer Osteomyelitis nicht überwiegend wahrscheinlich und die Wiederherstellungskosten wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht über- nommen.
E. 2.2.3 Die Beschwerdegegnerin unterliegt der Untersuchungspflicht. Sie hatte den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
- 5 - Verdachtsdiagnose einer Osteomyelitis erwies sich in der histopathologischen Untersu- chung als falsch und damit war eine weitere Kostenübernahme von jenem Zeitpunkt an abzulehnen. Es kann der Beschwerdegegnerin deshalb kein widersprüchliches Verhal- ten vorgeworfen werden. Gegen ein widersprüchliches Verhalten sprechen auch die jeweiligen Kostengutspra- chen, in denen stets darauf hingewiesen wurde, dass vor jeder Weiterbehandlung eine neue Kostengutsprache eingeholt werden müsse (a.a.O., act. 6).
E. 3 A., 2016, N. 1540; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. A., 2020, N. 28 zu Art. 51 ATSG).
- 6 - Selbst wenn unter Art. 127 KVV lediglich eine Ordnungsfrist zu verstehen ist, darf eine Behörde ein Verfahren nicht ungerechtfertigt und beliebig verzögern. Eine ungerechtfer- tigte Verzögerung liegt vor, wenn eine Handlung über eine angemessene Frist hinaus aufgeschoben wird. Die angemessene Dauer wird anhand der besonderen Umstände des Falles beurteilt (BGE 125 V 188 E. 2a). Die 30-tägige Frist nach Art. 127 KVV zeugt davon, dass ein rascher Verfahrenslauf angestrebt wird. Unter diesem Hintergrund wurde auch Art. 80 Abs. 3 KVG eingeführt, wonach der Versicherer den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen darf. Der Versicherer hat unter Umständen ein Interesse daran, den Verfahrensausgang derart lange heraus zu zögern, damit die versicherte Person aufgrund der Umständlichkeit ihre Begehren zurückzieht, ohne dass diese von einer unabhängigen Kontrollinstanz geprüft werden können (Sandra De Vito Bieri/Myriam Dannacher, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, 1. A, 2020, N. 9 f. zu Art. 80 KVG). Diese Bestimmungen bringen zum Ausdruck, dass ein rascher und speditiver Verfahrenslauf von Wichtigkeit ist und dementsprechend ungerechtfer- tigte Verzögerungen nicht leicht hingenommen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin gesteht die massive Verspätung in ihrem Einspracheentscheid ein. Sie verzichtet vollständig darauf, die Gründe für die Verspätung zu nennen. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 29. August 2019 beim Zahnarzt Dr. F _________ die vollständige Röntgendokumentation und die originale Krankengeschichte seit dem Jahre 2012 angefragt hatte, die Zusendung der angefrag- ten Unterlagen jedoch erst am 22. Dezember 2020 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Anfrage der Unterlagen verfügte Dr. F _________ bereits über alle nachgefragten Unterlagen und hätte diese lediglich weiterleiten müssen. Es wäre an der Beschwerdegegnerin ge- wesen, den Zahnarzt zu ermahnen. Da keine weiteren Untersuchungen mehr nötig wa- ren und die entscheidrelevanten Unterlagen vorlagen, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Verzögerung rechtfertigen würden. Die Dauer von 531 Tagen bis zum Erlass einer Verfügung übersteigt die gesetzlich vor- gesehene Frist von 30 Tagen bei weitem. Die unbegründete lange Dauer bzw. die Un- tätigkeit der Beschwerdegegnerin stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin gegen das Gebot der Beurteilung innerhalb angemessener Frist nach Art. 29 BV verstossen. Durch die Rechtsverzögerung entstanden der Be- schwerdeführerin jedoch keine materiellen Nachteile.
- 7 -
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des Verfahrens eine Rechtsverzöge- rung durch die Beschwerdegegnerin und dadurch eine Verletzung der allgemeinen Ver- fahrensgarantien geltend. Die Beschwerdeführerin habe am 20. August 2019 den Erlass einer Verfügung verlangt, die erst am 1. Februar 2021 ergangen sei.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung inner- halb angemessener Frist. Im Sozialversicherungsrecht haben betroffenen Personen die Möglichkeit, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 ATSG, Art. 80 KVG). Wird eine Verfügung auf Grund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer diese innert 30 Tagen zu erlassen (Art. 127 KVV). Die altrechtliche Bestimmung nach Art. 30 Abs. 1 KUVG sah ebenfalls 30 Tage für den Erlass einer Verfügung vor. Die damalige Rechtsprechung erkannte in dieser Frist eine Ordnungsfrist. Diese hatte den Zweck, die rasche und speditive Abwicklung von kran- kenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten zu garantieren (Urteil des EVG vom 4. De- zember 1981 i.S. M.AG.; Urteil des EVG vom 22. Oktober 1984 i.S. M.H.). Zur Frage, ob es sich bei der aktuell geltenden Bestimmung von Art. 127 KVV ebenfalls um eine Ord- nungsfrist handelt, hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geäus- sert. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass unter dem Blickwinkel, dass eine Nicht- beachtung der Frist die Gültigkeit der Verfügungshandlung betreffen würde, es sich bei Art. 127 KVV ebenfalls um eine Ordnungsvorschrift handeln müsse (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,
E. 4 Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nach Art. 61 lit. g ATSG beim Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Ob die Beschwerdeführerin obsiegt hat, wird in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die gestellten Anträge Bezug genom- men wird (BGE 132 V 235 E. 6.2). Hinsichtlich dieser unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig, weshalb eine Parteientschädigung entfällt (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Ver- fahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festgestellt.
- Die Y _________ wird ermahnt, ihre Verfügungen künftig innert einer angemesse- nen Frist zu erlassen.
- Es werden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S2 21 45
URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A _________
gegen
Y _________, Beschwerdegegnerin
(Kostenübernahme)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2021
- 2 -
Sachverhalt
A. Die am xxx 1981 geborene X _________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist bei der Y _________ (nachfolgend: Y _________) obligatorisch für Krankenpflege versichert (Dossier Y _________, act. 1 ff.). Aufgrund von Schmerzen im Unterkiefer und einem allgemeinen Krankheitsgefühl konsultierte die Beschwerdeführerin am 19. April 2012 die Zahnärztin B _________. Infolge des beschriebenen Krankheitsgefühls der Beschwer- deführerin verwies sie diese weiter an ihren Hausarzt Dr. C _________, welcher ihr An- tibiotika verschrieb. Die Beschwerden am Unterkiefer hielten an, weshalb die Beschwer- deführerin erneut die Zahnärztin B _________ aufsuchte. Diese führte am 23. April 2012 am Zahn 37 eine Wurzelbehandlung durch. Im Rahmen einer Nachkontrolle vom 30. April 2012 zeigte sich eine linguale Dehiszenz mit Austritt kleiner Knochenfragmente, weshalb der Alveolarfortsatz revidiert werden musste. Am 7. Mai 2012 erfolgte die Über- weisung an den Zahnarzt Dr. D _________. Die computertomographische Abklärung vom 16. Mai 2012 liess eine Osteomyelitis vermuten, weshalb die Beschwerdeführerin ans Inselspital Bern überwiesen wurde. Wegen der Persistenz der Schmerzen wurde dort am 8. Oktober 2012 der Zahn 37 extrahiert. Abgesehen von der definitiven Wurzelfüllung übernahm die Beschwerdegegnerin die ge- samten angelaufenen Kosten der Behandlung, wobei die Kostenübernahme der Be- handlung im Inselspital Bern aufgrund einer Krankheit nach Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG und die zahnärztlichen Behandlungen gestützt auf Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV erfolgten. Am 15. Oktober 2012 stellte Dr. E _________ den histopathologischen Bericht (a.a.O., act. 24) fertig. Die histopathologische Untersuchung zeigte vitales Knochengewebe ohne Nach- weis einer signifikanten akuten oder chronischen Entzündungsreaktion. Schlussfolgernd verneinte der Bericht den Nachweis einer akut eitrigen Osteomyelitis. B. Am 4. September 2018 deponierte der Zahnarzt Dr. F _________ einen Kostenvor- schlag für eine Implantatversorgung des Zahns 37. Mit Schreiben vom 18. September 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache ab (a.a.O. act. 19). Auf Ge- such vom 20. August 2019 hin, erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2021 eine abweisende Verfügung (a.a.O., act. 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2021 Einsprache (a.a.O., act. 27). C. Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (a.a.O., act. 27). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2021 bei der So-
- 3 - zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Beschwerde ein. Sie bean- tragte, der Einspracheentscheid vom 16. März 2021 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zur Kostenübernahme der Implantatversorgung regio 37 zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so- weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen 1. Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in G _________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Geset- zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Okto- ber 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und frist- gerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kosten der Im- plantatversorgung Wiederherstellungskosten darstellen und gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGE 125 V 16) unter Art. 17 lit. c Ziff. 5 KLV zu subsumieren seien. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin widersprüchli- ches Verhalten vor, indem diese die Ablehnung nun darauf stütze, es habe keine Oste- omyelitis vorgelegen, obwohl sie die zahnärztlichen Kosten infolge dieser Verdachtsdi- agnose ursprünglich übernommen habe. 2.2 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG]) haben die sozialen
- 4 - Krankenversicherungen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bestimmte Leistungen zu gewähren. Die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG werden nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen übernommen (Art. 24 KVG; BGE 129 V 167 S. 169 f. E. 3.1). 2.2.1 Die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG umfassen einerseits solche, die der Diag- nose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung werden von der obligatorischen Kranken- kasse nur übernommen, wenn diese durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems, durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt o- der zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 KVG). Die Leistungen nach Art. 31 KVG sind vom Bundesrat näher zu bezeichnen. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung trägt dem Rechnung und führt die Pflichtleistungen für zahnärztliche Behandlungen abschliessend in den Art. 17-19a KLV auf (BGE 124 V 185 E. 4). Nach Art. 17 lit. c KLV erfolgt eine Kostenübernahme bei Erkrankungen des Kieferknochens, namentlich bei Tumoren, Osteopathien, Zysten oder einer Osteomyelitis des Kiefers. Eine Kostenübernahme bei einer Osteomyelitis umfasst die Kosten bis zur Wiederherstellung der Kaufunktion. Die Kostenübernahme bedingt, dass die Diagnose der Osteomyelitis überwiegend wahrscheinlich ist (Bundesgerichts- urteil K 74/05 vom 19. Mai 2006 E.3). 2.2.2 Dem histopathologischen Bericht (a.a.O., act. 24) entnimmt sich folgende Diag- nose: «Vitales, fragmentiertes Knochengewebe mit diskreten An- und Umbauvorgängen, sowie fibrosiertes Bindegewebe mit diskreten chronischen Entzündungsinfiltraten. Kein Nachweis einer akuten eitrigen Osteomyelitis.» Die Beschwerdeführerin macht nicht gel- tend, diese Diagnose sei fehlerhaft. Der histopathologische Bericht weicht zwar von den eingangs gestellten Diagnosen ab, jedoch handelte es sich bei diesen lediglich um Ver- dachtsdiagnosen, welche gestützt auf die damaligen Befunde erfolgten. Durch die histo- pathologische Untersuchung konnten gesicherte Untersuchungsresultate gewonnen werden, welche eine abschliessende Diagnose erlaubten. Es besteht für das erken- nende Gericht kein Anlass, dem histopathologischen Bericht nicht zu folgen. Gestützt darauf ist die Diagnose einer Osteomyelitis nicht überwiegend wahrscheinlich und die Wiederherstellungskosten wurden von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht über- nommen. 2.2.3 Die Beschwerdegegnerin unterliegt der Untersuchungspflicht. Sie hatte den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die
- 5 - Verdachtsdiagnose einer Osteomyelitis erwies sich in der histopathologischen Untersu- chung als falsch und damit war eine weitere Kostenübernahme von jenem Zeitpunkt an abzulehnen. Es kann der Beschwerdegegnerin deshalb kein widersprüchliches Verhal- ten vorgeworfen werden. Gegen ein widersprüchliches Verhalten sprechen auch die jeweiligen Kostengutspra- chen, in denen stets darauf hingewiesen wurde, dass vor jeder Weiterbehandlung eine neue Kostengutsprache eingeholt werden müsse (a.a.O., act. 6). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Verlaufe des Verfahrens eine Rechtsverzöge- rung durch die Beschwerdegegnerin und dadurch eine Verletzung der allgemeinen Ver- fahrensgarantien geltend. Die Beschwerdeführerin habe am 20. August 2019 den Erlass einer Verfügung verlangt, die erst am 1. Februar 2021 ergangen sei. 3.2 Gemäss Art. 29 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung inner- halb angemessener Frist. Im Sozialversicherungsrecht haben betroffenen Personen die Möglichkeit, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (Art. 51 ATSG, Art. 80 KVG). Wird eine Verfügung auf Grund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer diese innert 30 Tagen zu erlassen (Art. 127 KVV). Die altrechtliche Bestimmung nach Art. 30 Abs. 1 KUVG sah ebenfalls 30 Tage für den Erlass einer Verfügung vor. Die damalige Rechtsprechung erkannte in dieser Frist eine Ordnungsfrist. Diese hatte den Zweck, die rasche und speditive Abwicklung von kran- kenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten zu garantieren (Urteil des EVG vom 4. De- zember 1981 i.S. M.AG.; Urteil des EVG vom 22. Oktober 1984 i.S. M.H.). Zur Frage, ob es sich bei der aktuell geltenden Bestimmung von Art. 127 KVV ebenfalls um eine Ord- nungsfrist handelt, hat sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht geäus- sert. Die Lehre äussert sich dahingehend, dass unter dem Blickwinkel, dass eine Nicht- beachtung der Frist die Gültigkeit der Verfügungshandlung betreffen würde, es sich bei Art. 127 KVV ebenfalls um eine Ordnungsvorschrift handeln müsse (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit,
3. A., 2016, N. 1540; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. A., 2020, N. 28 zu Art. 51 ATSG).
- 6 - Selbst wenn unter Art. 127 KVV lediglich eine Ordnungsfrist zu verstehen ist, darf eine Behörde ein Verfahren nicht ungerechtfertigt und beliebig verzögern. Eine ungerechtfer- tigte Verzögerung liegt vor, wenn eine Handlung über eine angemessene Frist hinaus aufgeschoben wird. Die angemessene Dauer wird anhand der besonderen Umstände des Falles beurteilt (BGE 125 V 188 E. 2a). Die 30-tägige Frist nach Art. 127 KVV zeugt davon, dass ein rascher Verfahrenslauf angestrebt wird. Unter diesem Hintergrund wurde auch Art. 80 Abs. 3 KVG eingeführt, wonach der Versicherer den Erlass einer Verfügung nicht von der Erschöpfung eines internen Instanzenzuges abhängig machen darf. Der Versicherer hat unter Umständen ein Interesse daran, den Verfahrensausgang derart lange heraus zu zögern, damit die versicherte Person aufgrund der Umständlichkeit ihre Begehren zurückzieht, ohne dass diese von einer unabhängigen Kontrollinstanz geprüft werden können (Sandra De Vito Bieri/Myriam Dannacher, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz, 1. A, 2020, N. 9 f. zu Art. 80 KVG). Diese Bestimmungen bringen zum Ausdruck, dass ein rascher und speditiver Verfahrenslauf von Wichtigkeit ist und dementsprechend ungerechtfer- tigte Verzögerungen nicht leicht hingenommen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin gesteht die massive Verspätung in ihrem Einspracheentscheid ein. Sie verzichtet vollständig darauf, die Gründe für die Verspätung zu nennen. Den Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin am 29. August 2019 beim Zahnarzt Dr. F _________ die vollständige Röntgendokumentation und die originale Krankengeschichte seit dem Jahre 2012 angefragt hatte, die Zusendung der angefrag- ten Unterlagen jedoch erst am 22. Dezember 2020 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Anfrage der Unterlagen verfügte Dr. F _________ bereits über alle nachgefragten Unterlagen und hätte diese lediglich weiterleiten müssen. Es wäre an der Beschwerdegegnerin ge- wesen, den Zahnarzt zu ermahnen. Da keine weiteren Untersuchungen mehr nötig wa- ren und die entscheidrelevanten Unterlagen vorlagen, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine Verzögerung rechtfertigen würden. Die Dauer von 531 Tagen bis zum Erlass einer Verfügung übersteigt die gesetzlich vor- gesehene Frist von 30 Tagen bei weitem. Die unbegründete lange Dauer bzw. die Un- tätigkeit der Beschwerdegegnerin stellt deshalb eine Rechtsverzögerung dar. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin gegen das Gebot der Beurteilung innerhalb angemessener Frist nach Art. 29 BV verstossen. Durch die Rechtsverzögerung entstanden der Be- schwerdeführerin jedoch keine materiellen Nachteile.
- 7 - 4. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nach Art. 61 lit. g ATSG beim Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Ob die Beschwerdeführerin obsiegt hat, wird in einer materiellen Betrachtungsweise beurteilt, wobei auf die gestellten Anträge Bezug genom- men wird (BGE 132 V 235 E. 6.2). Hinsichtlich dieser unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig, weshalb eine Parteientschädigung entfällt (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Ver- fahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots festgestellt. 3. Die Y _________ wird ermahnt, ihre Verfügungen künftig innert einer angemesse- nen Frist zu erlassen. 3. Es werden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2022